Finanzierungen

Annähernd jedes zweite Fahrzeug ist heutzutage geleast – und wir bieten Ihnen einen guten Grund, auch Ihr Fahrzeug zu leasen: Mit einem auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Leasingvertrag von unserem Partner Cembra Money Bank fahren Sie Ihr Wunschauto und sparen dabei den hohen Anschaffungspreis.

Sie möchten Ihr Wunschauto finanzieren?
Sie haben Ihr Traumauto gefunden und suchen dafür eine Finanzierung. Dabei wollen Sie Ihre Kosten verlässlich kalkulieren und über ausreichend finanziellen Spielraum verfügen, um darüber hinaus andere Wünsche zu realisieren.

Wir bieten flexible Leasinglösungen
Finanzieren Sie Ihr neues Auto unabhängig von der Marke mit einem Leasingvertrag von unserem Partner Cembra Money Bank. Sie zahlen lediglich für dessen Nutzung, da Sie das Fahrzeug nicht erwerben. Dank gleichbleibender Raten können Sie Ihr Budget verlässlich kalkulieren. Am Ende der Laufzeit geben Sie das Fahrzeug wieder car24 zurück oder entscheiden sich, ein neues zu leasen.

Beantragen Sie Ihr Leasing noch heute direkt bei car24.

Zeigen Sie Weitsicht.
Sie möchten auch bei unerwarteten Ereignissen zahlungsfähig bleiben? Schliessen Sie neben Ihrem Leasing- oder Finanzierungsvertrag auch eine Ratenversicherung* ab. Diese tritt in Kraft, wenn Sie infolge Krankheit oder Unfall nicht arbeitsfähig sind oder unverschuldet arbeitslos werden.

*Eine Dienstleistung von Financial Insurance Company Limited, London, Zweigniederlassung Zürich (Teil von AXA), Badenerstrasse 549, 8048 Zürich.

Berechnungsbeispiel an einem Autolesing.
Barkaufpreis CHF 42000.– ¹), kalkulatorischer Restwert CHF 16800.– ¹), jährliche Fahrleistung 15000 km ergibt 48 Leasingraten à CHF 660.20.– ¹).

Basierend auf einem nominalen Zinssatz von 5.50% (effektiver Zinssatz 5.64%) entspricht dies jährlichen Gesamtkosten von CHF 1506.40 ¹) (exkl. Amortisation und Versicherung des Leasingobjektes).

¹) inkl. 7.7% MwSt.

Eine Leasingvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (gesetzliche Angaben gem. Art. 3. UWG).